ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AGB) PROLICHT
STAND: JÄNNER 2025
§ 1 GELTUNG, ERFÜLLUNG
[1] Die PROLICHT GmbH („PROLICHT“) mit Sitz in Götzens, Tirol, Österreich, produziert und verkauft hochwertige Leuchten und individuelle Beleuchtungssysteme („WARE/N“) in die ganze Welt.
[2] Jeder Verkauf an ihre Kunden („KUNDE/N“) erfolgt ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen („AGB“). Diese AGB werden dem KUNDEN zu jedem Angebot beigelegt und stehen auf der Homepage von PROLICHT in verschiedenen Sprachen zum Download bereit. Diese AGB finden auf sämtliche zwischen der PROLICHT und den KUNDEN getroffenen Vereinbarungen über Kauf und Belieferung mit WAREN und die Erbringung von Serviceleistungen (Dienst- und Werkleistungen) Anwendung, es sei denn die Parteien treffen speziellere Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand.
[3] Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit PROLICHT, auch wenn in der Folge nicht mehr gesondert darauf verwiesen wird.
[4] Sollte der KUNDE im Zuge der Bestellung auf seine AGB verweisen und PROLICHT den Verkauf dennoch vornehmen, bedeutet dies nicht eine Annahme der AGB des KUNDEN. Vielmehr erklärt sich der KUNDE mit der Bestellung und widerspruchslosen Entgegennahme der Auftragsbestätigung („AB“) (siehe § 2 (4)) damit einverstanden, dass dem Kaufvertrag ausschließlich die AGB von PROLICHT zugrunde liegen. Spätestens mit Ausführung der Leistung gelten diese AGB durch den KUNDEN als angenommen.
[5] (Außendienst-)Mitarbeiter und Handelsvertreter von PROLICHT sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen im Namen von PROLICHT zu machen, die von diesen AGB abweichen. Hierzu sind schriftliche Individualvereinbarungen von vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer oder Prokuristen) der PROLICHT erforderlich.
[6] Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass PROLICHT den Vertrag und/oder einzelne Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf mit PROLICHT verbundene Unternehmen übertragen und ihre Verpflichtungen durch diese erfüllen lassen kann. Hierzu ist kein Einverständnis des KUNDEN erforderlich.
§ 2 ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS
[1] PROLICHT reagiert auf Anfragen von KUNDEN mit der Zusendung von grundsätzlich unverbindlichen Angeboten.
[2] Angebote sind nur ausnahmsweise dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich von PROLICHT als verbindlich bezeichnet werden. Das jeweils letzte (verbindliche) Angebot von PROLICHT ersetzt alle vor-hergehenden Angebote.
[3] Die Bestellung ist für den KUNDEN sofort verbindlich, sein einseitiger Rücktritt vom Vertrag (Storno) ist ausgeschlossen, soweit eine Bestätigung der Bestellung (Zusendung AB) innerhalb angemessener Zeit erfolgt. Der KUNDE ist an seine Bestellung ab Einlangen bei PROLICHT für 30 (dreißig) Tage gebunden.
[4] PROLICHT behält sich die Annahme der Bestellung vor. Diese erfolgt durch die Zusendung einer schriftlichen AB. Der Umfang des Vertrages wird ausschließlich durch die AB bestimmt; sie gibt den Inhalt des Kaufvertrages wieder.
[5] Der KUNDE ist verpflichtet, zu kontrollieren, ob die AB der Bestellung entspricht. Weicht der Inhalt der AB von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des KUNDEN zum geänderten Inhalt als gegeben, falls er der AB nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Erfolgt kein zeitgerechter Widerspruch oder eine Korrektur seitens des KUNDEN, gelten allfällige Abweichungen in der AB als akzeptiert.
[6] Besondere Vorgaben des KUNDEN wie bspw. Lieferfristen, Termine, Rabatte, abweichende Lieferadresse, Sonderwünsche bzw. Sonderausfertigungen etc. werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von PROLICHT im Rahmen der AB ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
[7] Muster sind unverbindlich und grundsätzlich kostenpflichtig, außer anderslautend vereinbart.
[8] Konstruktionen können von PROLICHT auch nach Vertragsschluss geändert werden, soweit dies mit den Kundenvorgaben vereinbar oder die Abweichung nur geringfügig ist.
§ 3 SONSTIGE LEISTUNGEN: PLANUNGSLEISTUNGEN, NOTLICHTFUNKTION
[1] Sonstige Leistungen (neben der Lieferung der WARE), wie z.B. Beratungs-, Planungs- (z.B. Lichtplanung), Konstruktionsleistungen sind grundsätzlich nicht vom Kaufpreis umfasst, sondern kostenpflichtig.
[2] PROLICHT kann im Zusammenhang mit der Lieferung ihrer WAREN im Vorfeld die Dienstleistung der Entwurfsplanung anbieten. Hierunter ist eine unverbindliche Ausführungsempfehlungen für die Positionierung der Leuchten beim KUNDEN zu verstehen. Diese Leistung erfolgt ausschließlich auf Basis der vom KUNDEN zur Verfügung zu stellenden (ungeprüften) Dateien und Maße.
[3] Die Entwurfsplanung ist keine exakte Ausführungsplanung und daher auch nicht für die Installation im Anschluss geeignet. Sie ist als reine Empfehlung/Anregung für einen finalen Ausführungsplan und die konkrete Umsetzung bzw. Installation vor Ort jedenfalls vom jeweiligen Professionisten am Naturmaß zu prüfen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Umsetzbarkeit der Ausführungsempfehlung wird seitens PROLICHT keine Haftung übernommen.
[4] WAREN können mit einer Notlichtfunktion angeboten werden. Die WAREN sind aber grundsätzlich keine Notleuchten im Sinne der EN 60598-2-22. Werden Notleuchten im Sinne der EN 60598-2-22 angefragt, sind zusätzliche kostenpflichtige Prüfungen durchzuführen, die dem KUNDEN in Rechnung gestellt werden.
§ 4 UMTAUSCH, RÜCKTRITT, HÖHERE GEWALT
[1] Alle WAREN werden grundsätzlich individuell auftragsbezogen gefertigt. Aus diesem Grund ist eine Rückgabe, ein Umtausch oder eine Änderung nach Bestellung (auch hinsichtlich Liefertermin und Lieferort) grundsätzlich ausgeschlossen.
[2] Wünscht der KUNDE vom Vertrag zurückzutreten und erteilt PROLICHT hierzu sein Einverständnis oder erklärt PROLICHT berechtigt den Rücktritt aus vom KUNDEN zu vertretenden Umständen, weil der Kunde seine Vertragsverpflichtungen PROLICHT gegenüber nicht erfüllt, so ist der KUNDE verschuldensunabhängig verpflichtet 100% (einhundert Prozent) der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme als pauschalen Schadenersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
[3] PROLICHT haftet nicht für die Unmöglichkeit oder verzögerte Lieferung bedingt durch Ursachen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen ("Höhere Gewalt"): z.B. Unfall, Krieg, terroristische Handlungen, Epidemie, Pandemie, zivile Unruhen, Ausfall von Kommunikationseinrichtungen, Naturkatastrophen, staatliche Handlungen oder Unterlassungen, Änderungen von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften, Streiks, bei unvorhersehbaren Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarem Energie- und Rohstoffmangel, Import- und Exportrestriktionen, behördlichen Verfügungen und ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die PROLICHT oder den Zulieferern von PROLICHT die Leistung nachträglich erschweren oder unmöglich machen. In diesem Fall wird PROLICHT von seiner Leistungspflicht ohne Kostenfolgen frei.
[4] Treten nach Vertragsschluss Ereignisse (bspw. Erhöhung der Rohstoffpreise, Transportkosten etc.) ein, welche die Erfüllung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr kostendeckend ermöglichen, steht es PROLICHT frei, vom Vertrag ohne Kostenfolgen zurückzutreten.
[5] Müsste bei Lieferengpässen auf alternative Lieferanten bzw. Rohmaterialien zurückgegriffen werden, so kann der KUNDE dies nur verlangen, wenn auch die entsprechenden Kosten vom KUNDEN übernommen werden.
§ 5 TERMINE, LIEFERUNG, TRANSPORT, VERZUG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG
[1] Die auf der Homepage, in Katalogen usw. genannte Zusicherung von bestimmten Lieferterminen oder -fristen sowie von bestimmten Produktionszeiten ist unverbindlich und auslastungsabhängig.
[2] Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung EXW (Ex Works) Gewerbepark 9, 6091 Götzens (Incoterms® 2020). Dies gilt auch dann, auch wenn PROLICHT den Transport organisiert und/oder die Kosten dafür bezahlt („frachtfreie Lieferung“). In letzteren Fällen hat PROLICHT die Wahl des Transportmittels. PROLICHT ist nicht für die Abladung, das Vertragen auf der Baustelle verantwortlich.
[3] In der Bestellung oder AB genannte Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern in der AB nichts anderes angeführt wird.
[4] Bei einem in der AB bestätigten Liefertermin handelt es sich immer um den Zeitpunkt der Versendungsbereitschaft ab Werk.
[5] PROLICHT ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
[6] Eine vereinbarte Lieferfrist oder -datum kann jedenfalls nicht vor Erhalt einer entsprechenden Deckungszusage der Kreditversicherung (siehe § 8 (1)), Einlangen des vorauszuzahlenden Betrages oder von PROLICHT angeforderter und vom KUNDEN bereitzustellender Informationen zu laufen beginnen. Insbesondere bei der Spezialanfertigungen von Leuchten liegt es in der Verantwortung des KUNDEN, rechtzeitig korrekte Maße zur Verfügung zu stellen. Erst nach vollständigem Vorliegen dieser Maße kann mit der Konstruktion begonnen werden und Lieferzeiten zugesagt werden. Die Maße müssen spätestens mit der Bestellung übermittelt werden.
[7] Für behördlich verursachte Verzögerungen bei der Ausfuhr in Drittländer ist PROLICHT nicht verantwortlich.
[8] Mitgelieferte Verpackungen sowie die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung gehen mit Lieferung auf den KUNDEN über.
[9] Soweit nichts anderes in der AB schriftlich vereinbart ist, sind alle Transport-, Versicherungs-, Zollabwicklungs- und Zertifizierungskosten (außerhalb EWR/Schweiz/Vereinigtes Königreich), etc. vom KUNDEN zu tragen. Von den Preisen nicht umfasst sind das Abladen und Vertragen der WARE.
[10] Holt der KUNDE die WAREN nicht zum vereinbarten Liefertermin ab, so kommt der KUNDE in Annahmeverzug. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist PROLICHT – unbeschadet weitergehender Ansprüche – berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen oder die WAREN auf Gefahr und Kosten des KUNDEN nach eigenem Ermessen entweder gegen marktübliche Lagergebühr selbst oder bei einem dazu befugten Unternehmen einzulagern. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der WAREN auf den KUNDEN über. Die Höhe der Schadenersatzforderung beträgt mindestens 75% (fünfundsiebzig) Prozent des Auftragswertes, wobei ein darüber hinausgehender Schaden geltend gemacht werden kann.
[11] Soweit Leistungsfristen als verbindlich vereinbart werden, gilt Folgendes: Bei Verzug des KUNDEN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung verlängern sich alle Leistungsfristen um die Verzugsdauer. Leistungsfristen verlängern sich bei von PROLICHT nicht zu vertretenden Umständen und bei höherer Gewalt (siehe § 4 (2)) angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird PROLICHT dem KUNDEN umgehend mitteilen. Dauert das Lieferhindernis länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt ohne Kostenfolgen berechtigt.
[12] (Verzugs)Schäden ersetzt PROLICHT grundsätzlich nur nach Maßgabe der Regelungen in § 10. Im Übrigen gilt: hat PROLICHT die Nichteinhaltung eines von ihr in der AB verbindlich zugesagten Liefertermins zu vertreten und kann der KUNDE nachweisen, dass ihm hieraus ein (im Sinne des § 10 ersatzfähiger) Schaden entstanden ist, so kann der KUNDE maximal eine Entschädigung in der Höhe von 0,5% pro Woche des andauernden Lieferverzugs, insgesamt jedoch höchstens in der Höhe von 5% des Nettopreises der vom Verzug betroffenen Lieferung, verlangen.
§ 6 LIEFERUNG AUSSERHALB DES EWR/EXPORTBESCHRÄNKUNGEN
[1] Soweit im individuellen Auftrag nicht anderweitig geregelt, gilt Folgendes: PROLICHT gilt betreffend WAREN, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), in der Schweiz und in das Vereinigten Königreich geliefert werden als Inverkehrbringer. Für Lieferungen außerhalb des EWR gilt der KUNDE als Inverkehrbringer, unabhängig davon, wer den Transport organisiert und/oder bezahlt.
[2] Der KUNDE nimmt daher zur Kenntnis, dass die von PROLICHT angebotenen WAREN grundsätzlich für die Verwendung innerhalb des EWR zugelassen sind und dementsprechend die dort allenfalls erforderlichen Zertifikate o.ä. aufweisen. Der KUNDE ist daher prinzipiell selbst für die Erlangung behördlicher oder sonstiger Bewilligungen und Zertifikate außerhalb des EWR sowie für die Prüfung, ob die WAREN zur Verwendung außerhalb des EWR geeignet sind, auf eigene Kosten und eigenes Risiko verantwortlich, wobei PROLICHT gerne unterstützt. Dies betrifft sowohl rechtliche als auch technische Voraussetzungen der Verwendung außerhalb des EWR.
[3] Der KUNDE verpflichtet sich zur uneingeschränkten Einhaltung aller den Export und Re-Export betreffenden nationalen und internationalen Gesetze, Vorschriften, Sanktionen und Embargos, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Restriktionen im Zusammenhang mit Inlandsgeschäften, Vermittlungsdiensten und sonstigen Umgehungsverboten, welche direkt oder indirekt seine Tätigkeit betreffen (einschließlich des Weiterverkaufs der WAREN). Der KUNDE hält PROLICHT bei einer Verletzung dieser Pflichten schad- und klaglos.
[4] PROLICHT leistet keine Gewähr dafür, dass die von PROLICHT angebotenen WAREN frei von Immaterialgüterrechten Dritter in Staaten außerhalb des EWR ist. Das Risiko der Verletzung von Immaterialgüterrechten aufgrund der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr oder des Inverkehrbringens, Anbietens, Verkaufens, Bewerbens etc. der von PROLICHT angebotenen WAREN in einem Nicht-EWR-Staat liegt daher ausschließlich beim KUNDEN. Sollte PROLICHT von einem Dritten aufgrund einer Verletzung von Immaterialgüterrechten in einem Nicht-EWR-Staat in Anspruch genommen werden, hat der KUNDE PROLICHT schad- und klaglos zu halten.
§ 7 PREISE
[1] Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten Preise ex Works (EXW) Herstellungsort gemäß Incoterms® 2020 exklusive Umsatzsteuer und Transportkosten sowie exklusive allfälliger Einfuhrkosten und Zölle.
[2] Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe fällig und ist in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist PROLICHT berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der KUNDE nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis an PROLICHT sendet.
[3] Im Einzelfall gewährte Rabatte aller Art einschließlich Skonti begründen keinen Anspruch auf zukünftige Gewährung derselben.
§ 8 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSPRÜFUNG, ZAHLUNGSVEZUG, EIGENTUMSVORBEHALT
[1] PROLICHT liefert auf Rechnung mit Zahlungsziel, sofern der KUNDE bei der Kreditversicherung von PROLICHT gegen einen Zahlungsausfall versichert werden kann. Ob eine derartige Anfrage bei der Kreditversicherung erfolgt, liegt im Ermessen PROLICHTs. Im Fall der erfolgreichen Versicherung bzw. so lange diese aufrecht ist, sind die Rechnungen (bis zum Erreichen des Kreditlimits) innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Lehnt die Kreditversicherung eine Deckung ab, wird die Lieferung nur gegen Vorauskasse (bis zur vollen Höhe des Auftragswertes) durchgeführt. In diesem Fall ist der Eingang des Kaufpreises bzw. der Anzahlung für die Lieferung bzw. den Produktionsbeginn Voraussetzung.
[2] Rechnungen sind durch den KUNDEN unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel zu rügen. Nach Fälligkeit ist eine Korrektur ausgeschlossen und gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt.
[3] Zahlungen sind grundsätzlich via Banküberweisung zu tätigen, außer es wurde eine anderwärtige Vereinbarung getroffen.
[4] Im Falle des Verzuges fallen Verzugszinsen in Höhe von 9,2%-Punkten (neun Komma zwei Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz p.a. (§ 456 UGB), mindestens jedoch in Höhe von 15% (fünfzehn Prozent) p.a., an.
[5] Für jedes Mahnschreiben bei Zahlungsverzug ist PROLICHT zur Geltendmachung einer pauschalen Mahngebühr in Höhe von € 40,00 (Euro vierzig), aber auch eines einen allenfalls höheren Schaden gegenüber dem KUNDEN berechtigt.
[6] Befindet sich der KUNDE in Zahlungsverzug ist PROLICHT befugt, alle Forderungen gegen den KUNDEN sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistung auch schon vor Lieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen aus allen Verträgen mit dem KUNDEN ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
[7] Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem KUNDEN nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
[8] Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages und allfälliger Verzugszinsen, bleibt die gelieferte WARE Eigentum von PROLICHT. Im Fall der Weiterveräußerung hat der KUNDE die WAREN bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer zu liefern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt).
§ 9 BEIGESTELLTE WARE, RÜCKGABE ÜBERLASSENER UNTERLAGEN UND WERKZEUGE
[1] Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des KUNDEN nach den gesetzlichen Bestimmungen des österr. ABGB (§§ 922 ff ABGB).
[2] Die Haftung im Zuge der Gewährleistung umfasst grundsätzlich keine Mangelfolgeschäden, wie z.B. die Kosten für den Ein- oder Ausbau von mangelhaften WAREN.
[3] Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Mängel im Zeitpunkt der Übergabe der WARE beträgt 24 Monate nach Auslieferung (ab Werk).
[4] Etwaige Transportbeschädigungen und/oder -verluste sind durch den KUNDEN sofort bei der Anlieferung im Beisein des Transporteurs festzustellen, zu dokumentieren (z.B. Fotos) und PROLICHT schriftlich anzuzeigen, ansonsten geht der diesbezügliche Schaden zulasten des KUNDEN. Diese Pflichten treffen den KUNDEN auch, wenn die Lieferung auf Wunsch des KUNDEN an einen Dritten erfolgt und sind sohin auf diesen Dritten zu übertragen.
[5] Der KUNDE (oder ein beauftragter Dritte) muss die gelieferte WARE nach Anlieferung auf (sonstige) Mängel (bzgl. Transportschäden siehe § 9 (3)) untersuchen. Offene Mängel, Falschlieferungen oder Mängel, die im Rahmen einer sachgemäßen und sorgfältigen Untersuchung hätten festgestellt werden können, sind PROLICHT unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung/Abholung der WARE, per E-Mail an die Reklamationsabteilung iRun unter irun@prolicht.at anzuzeigen („MÄNGELRÜGE“). Versteckte Mängel müssen PROLICHT unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen ab Entdeckung, angezeigt werden. Nach erfolgter MÄNGELRÜGE ist auf weitere Instruktionen der Reklamationsabteilung iRun zu warten. Unterlässt der KUNDE die rechtzeitige MÄNGELRÜGE, gilt die WARE als mangelfrei genehmigt und abgenommen.
[6] Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Gewährleistung, einschließlich des Vorliegens des Mangels im Übergabezeitpunkt, des Zeitpunkts der Mangelfeststellung und der Rechtzeitigkeit der MÄNGELRÜGE treffen den KUNDEN.
[7] Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe bei Hervorkommen des Mangels in den ersten sechs Monaten (§ 924 ABGB) wird ausgeschlossen.
[8] Die gesetzliche Rückgriffshaftung für den Fall, dass der KUNDE einem Verbraucher Gewähr leistet (§ 933b ABGB), wird ausgeschlossen.
[9] Weiters gelten folgenden Ausschlüsse bzw. Einschränkungen:
a. Wird die WARE von PROLICHT aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des KUNDEN angefertigt, so beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung auf die Ausführung gemäß diesen vom KUNDEN beigestellten Angaben. PROLICHT nicht zur Überprüfung dieser Informationen oder Unterlagen verpflichtet.
b. Darstellungen und Visualisierungen auf der Homepage, im Produktkonfigurator, in Katalogen, Datenblättern oder sonstigen Verkaufsunterlagen sind zur besseren Veranschaulichung gedacht und stets unverbindlich. Sie stellen keine detailgetreue Darstellung der WAREN und Abweichung der WAREN von diesen Visualisierungen daher keinen Mangel dar. Eine Haftung für Druck- bzw Schreibfehler ist ausgeschlossen. Änderungen und Konstruktionsverbesserungen, insbesondere im Sinne des technischen Fortschritts, sind vorbehalten.
c. Gewährleistung setzt die Montage/Instandsetzung durch ein konzessioniertes Elektrotechnikunternehmen voraus.
d. Einbauleuchten dürfen grundsätzlich nicht in gelochte Gipskartonplatten bzw. Lochplatten montiert werden.
e. Die WAREN sind für den Einsatz bei einer Raumtemperatur von 10°C bis 30°C konzipiert. Zusätzliche Umwelteinflüsse, welche abweichende Temperaturen hervorrufen, wie z.B. spezielle Einbau- und Montagesituationen bzw. Umgebungsbedingungen, die PROLICHT unbekannt waren (z.B. beengter Raum, Nähe zu Heizungen, direkte Sonneneinstrahlung etc.) aber auch bestimmte chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder erhöhte Luftfeuchtigkeit, Überspannung, Staub, Strom- oder Netzschwankungen, oxidierte Oberflächen, etc. können die Funktionsfähigkeit der WAREN beeinträchtigen und bilden keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung. Es obliegt dem KUNDEN, PROLICHT rechtzeitig über Einsatzort und dortige Einflüsse zu informieren.
f. Nicht erfasst werden Änderungen oder Instandsetzungen an der WARE, die ohne Zustimmung von PROLICHT vorgenommenen wurden und Fehler oder Störgeräusche bedingt durch unsachgemäße Einwirkung, Betrieb in Verbindung mit ungeeigneten Steuerungskomponenten und Fehlbedienung.
g. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die WAREN vom KUNDEN nicht sachgerecht benutzt bzw. mit ungeeigneten (z.B. nicht von PROLICHT stammenden oder nicht den Betriebsanleitungen entsprechenden) Teilen verbunden oder in solche eingebaut werden.
h. Geringfügige Veränderungen bzw. Abweichungen von der Sollbeschaffenheit (geringfügiger Mangel) oder geringfügige Abweichungen von Abbildungen oder Angaben auf der Website oder sonstigen Verkaufsunterlagen, die für den Wert oder Gebrauch der WARE unerheblich sind sowie Oberflächenschäden auf weniger als 5% der Gesamtoberfläche der Leuchte begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
[10] Die natürliche bzw. übliche Abnutzung bzw. Verschleiß sowie Verschleißteile (z.B. Batterien, Leuchtmittel) sind nicht von der Gewährleistung umfasst. Folgende Ausfälle bzw. Veränderungen gehören zur üblichen Abnützung und stellen jedenfalls keinen Reklamationsgrund dar:
a. Lebensdauerangabe L70B10 für LED-Module:
- Ausfälle im Rahmen der sog. Nennausfallsrate: bei elektronischen Betriebsgeräten bzw. Bauteilen wie LED-Modulen beträgt die mittlere Nennausfallsrate 0,2 %/1000 Betriebsstunden.
- Gewöhnliche Veränderungen bei LED Modulen: Lichtstromrückgang bis zu einem Wert von 0,6 %/1000 Betriebsstunden.
b. Lichtstrom, Lichtfarbe und Leistung unterliegen bei einem neuen LED-Modul einer Toleranz von +/- 10 %.
c. Alterung von Kunststoffteilen: Aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses kann sich z.B. Polycarbonat und PMMA verfärben und verspröden.
[11] Mangelhafte WARE oder Teile davon sind nur auf Verlangen von PROLICHT zurückzustellen. PROLICHT kann stattdessen die Übermittlung von Bildmaterial der bemängelten WAREN verlangen, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sendet der KUNDE bemängelte Ware ohne Zustimmung von PROLICHT an PROLICHT zurück oder stellt sich bei einer genehmigten Rücksendung heraus, dass die WARE mangelfrei war, trägt der KUNDE die Kosten der Rücksendung. Vorstehende Wahlmöglichkeiten bestehen auch für jene Fälle, bei welchen dem KUNDEN anstelle oder neben dem Anspruch auf Gewährleistung auch andere Ansprüche zustehen. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen treffen PROLICHT keine weiteren Gewährleistungsverpflichtungen.
[12] Bei Nachweis eines Mangels durch den KUNDEN erfolgt nach Wahl von PROLICHT Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder angemessene Minderung des Kaufpreises. Fehlmengen werden nachgeliefert. Bei Nachlieferungen von LED-Modulen kann es aufgrund des technischen Fortschritts sowie der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms und der Lichtfarbe von Produkten zu Abweichungen in den Lichteigenschaften gegenüber den Ursprungsprodukten kommen.
[13] Rechnungen für vorgenommene Reparaturen werden nur dann anerkannt, wenn diese Kosten PROLICHT vorher schriftlich mitgeteilt und eine Kostenübernahme durch PROLICHT vorab schriftlich bestätigt wurde.
[14] Eine fristgerechte Mängelrüge berechtigt nicht zur Minderung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises.
[15] Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung (Reparatur) nicht ein. Dies gilt nicht für den kompletten Austausch der WARE.
[16] Das Recht des KUNDEN, Ansprüche aus Mängeln (gerichtlich) geltend zu machen, verfällt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängel durch PROLICHT.
§ 10 HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG; HAFTUNGSAUSSCHLUSS
[1] PROLICHT haftet für Schäden grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, jegliche darüberhinausgehende vertragliche Haftung (insbes. die Übernahme von Vertragsstrafen) ist ausgeschlossen.
[2] Weiters ist die Haftung von PROLICHT außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes wie folgt beschränkt:
a. PROLICHT haftet außer für Personenschäden nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
b. Die Haftung PROLICHTs ist in jedem Fall mit der Höhe des einfachen Nettoauftragsentgelts laut Rechnung für die Warenlieferung, die ursächlich für den Schaden war, begrenzt
c. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden, entgangen Gewinn, Zinsverluste sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem KUNDEN sind auch im Fall grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Insbesondere haftet PROLICHT nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des KUNDEN oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Ein Haftungsausschluss gilt auch für Mangelfolgeschäden im Rahmen der Gewährleistung, also auch alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Hebevorrichtungen) und entgangene Gewinne. Insoweit verpflichtet sich der KUNDE dazu, PROLICHT von jedweden Ansprüchen seiner Kunden resultierend aus (Mangelfolge)Schäden freizustellen.
d. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. (Schaden-)Ersatzansprüche des KUNDEN gegenüber PROLICHT, die auf Vertragsstrafansprüche der Abnehmer des KUNDEN zurückgehen, sind für die PROLICHT in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in vorstehendem Sinn.
e. Soweit der Schaden durch eine vom KUNDEN für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet PROLICHT nur für etwaig damit verbundene Nachteile des KUNDEN, z.B. höhere Versicherungsprämien. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungsdeckung hat der KUNDE PROLICHT auf Nachfrage nachzuweisen.
[3] Bei der Erbringung allfälliger kostenloser (Zusatz-)Leistungen (Beratungsleistungen) wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
[4] Bei Nichteinhaltung allfälliger (behördlicher oder von PROLICHT vorgegebener) Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen und Sicherheitshinweise) ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
[5] Bei Nichteinhaltung von allfälligen Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung PROLICHTs jedenfalls ausgeschlossen. Reinigungsarbeiten können Diffusoren verschieben, dies führt zu keiner Haftung von PROLICHT.
[6] Für Lieferungen oder Verbringungen der WAREN außerhalb des EWR gelten zudem die Regelung in § 6.
[7] Sofern im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart.
[8] Im Übrigen gelten die in § 9 (5), § 9 (6), § 9 (7) und § 9 (8) dieser AGB genannten Einschränkungen. In diesen Fällen ist eine Haftung PROLICHTS ausgeschlossen.
[9] Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern des KUNDEN zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
[10] Wird PROLICHT aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere aufgrund Produkthaftung, von Dritten in Anspruch genommen, tritt der KUNDE in die Haftung insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für Maßnahmen des KUNDEN zur Schadensabwehr, z.B. Rückrufaktionen, ist die Haftung PROLICHTs – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen.
[11] Das Recht des KUNDEN, Schadenersatzansprüche (gerichtlich) gegenüber PROLICHT geltend zu machen, verfällt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung durch PROLICHT.
§ 11 „NO-RUSSIA/BELARUS - KLAUSEL“ UND VERTRAGSSTRAFE
[1] PROLICHT ist verpflichtet, beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien in ein Drittland (außerhalb der EU) die Wiederausfuhr nach Russland oder Weißrussland sowie die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland oder Weißrussland vertraglich zu untersagen. Der betroffene KUNDE nimmt das zur Kenntnis und verpflichtet sich wie folgt:
[2] PROLICHT verkauft ausschließlich unter der Bedingung, dass der KUNDE die von PROLICHT gelieferte WAREN
a. welche in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, nicht in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation und
b. welche in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates fallen, nicht nach Weißrussland oder zur Verwendung in Weißrussland, direkt noch indirekt verkauft, exportiert oder re-exportiert.
[3] Der KUNDE wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass dieser Zweck nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
[4] Aus diesem Grund muss der KUNDE einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu identifizieren, die diesen Zweck vereiteln könnten.
[5] Ein Verstoß gegen diese Absätze stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar, die PROLICHT berechtigt, angemessene Ansprüche geltend zu machen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
a. den Rücktritt vom Vertrag bzw. die sofortige Kündigung (aus wichtigem Grund) des Vertrages (ohne dass daraus Schadensersatzansprüche des KUNDEN resultieren); und
b. die Geltendmachung von Schadensersatz in angemessener Höhe, d.h. mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe von 35 % des Gesamtwerts des betreffenden Kaufvertrags.
[6] Der KUNDE ist verpflichtet, PROLICHT unverzüglich über etwaige Schwierigkeiten in der Anwendung dieser Absätze zu informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (2) vereiteln könnten. Der KUNDE wird PROLICHT binnen zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Absätzen bereitstellen.
§ 12 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE
[1] Wird eine WARE von PROLICHT auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen, Plänen oder sonstigen Spezifikationen des KUNDEN angefertigt, hat der KUNDE PROLICHT bei einer daraus resultierenden Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten. PROLICHT ist nicht zu Prüfung solcher Unterlagen verpflichtet.
[2] Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum von PROLICHT und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich deren Nutzung, wie z.B. Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. der KUNDE ist insbesondere nicht berechtigt, Rechte an diesen Unterlagen für andere als eigene oder vertraglich vereinbarte Zwecke zu nutzen oder an Dritte zu übertragen oder zu lizenzieren.
[3] Dem KUNDEN überlassene Unterlagen sind auf Verlangen zurückzustellen. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von PROLICHT zulässig.
[4] Der KUNDE ist verpflichtet, alle (nicht offenkundigen) technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge, Verhältnisse von PROLICHT stets als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu behandeln.
[5] Für die Lieferung oder Verbringung von Waren außerhalb des EWR gilt die Regelung in § 6.
§ 13 RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
[1] Es wird ausdrücklich österreichisches Recht mit Ausnahme des österreichischen Internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts vereinbart. PROLICHT ist jedoch berechtigt, auf die Anwendung österreichischen Rechts zu verzichten. Für diesen Fall wird vereinbart, dass das Recht des Landes Anwendung findet, in dem der KUNDE seinen Sitz hat.
[2] Erfüllungsort für sämtliche Vertragsverhältnisse ist der Sitz von PROLICHT in A-6091 Götzens.
[3] Für KUNDEN mit Sitz innerhalb des EWR gilt folgende Gerichtsstandsvereinbarung: Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den zwischen KUNDEN mit Sitz im EWR und PROLICHT geschlossenen Verträgen sind ausschließlich durch das sachlich für A-6020 Innsbruck zuständige Gericht zu entscheiden. PROLICHT steht es aber frei, den KUNDEN auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
[4] Für KUNDEN mit Sitz außerhalb des EWR gilt folgende Schiedsklausel: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder aus Verträgen, denen diese AGB zugrunde liegen, ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedssprache ist Deutsch. Der Sitz und Verhandlungsort des Schiedsgerichtes ist A-6020 Innsbruck.
§ 14 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
[1] Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die gemäß Inhalt und Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
[2] Nebenabreden zu diesen Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen, für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.